Merkblatt Hühnerhaltung (Hobby):
Rassegeflügelzuchtverein Much 1977 e.V.
Merkblatt Hühnerhaltung (Hobby):
1. Anmeldung:
Jeder Haltung von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben,
Truthühnern oder Wachteln oder Laufvögeln muss unter Angabe von Namen, Adresse, Art
und Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere beim zuständigen Veterinäramt gemeldet
werden. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen, die die Tiere nicht aus wirtschaftlichen Gründen
halten und unabhängig von der Bestandsgröße.
Außerdem muss jede Haltung bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden:
Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen
- Tierseuchenkasse NRW
Tel: 0251-289820
Nevinghoff 40
Fax: 0251-237619101
48147 Münster
e-mail: tierseuchenkasse@lwk.nrw.de
2. Haltung:
„Jedes einzelne Huhn im Garten muss gemeldet werden!“
Die Haltungseinrichtungen müssen eine Fläche von mindestens 2,5 m2 und eine Höhe von min-
destens 2 m aufweisen. Unabhängig davon haben jeweils 9 Hennen einen Anspruch auf 1 m2
Grundfläche im Stall. Sitzstangen müssen den Tieren zur Verfügung gestellt werden, wobei jede
Henne mindestens 15 cm Platz beanspruchen kann und alle Tiere die Möglichkeit haben müssen,
gleichzeitig auf den Stangen zu ruhen. Der waagerechte Abstand zwischen den Stangen beträgt
30 cm. Darüber hinaus müssen Einzelnester mit einer Größe von 35 x 25 cm vorhanden sein,
wobei sich maximal 7 Legehennen ein Nest teilen dürfen. Zugang zu frischem Wasser und aus-
reichend Futter sind selbstverständlich, wobei ein Huhn ca. 250 ml Wasser und 120 g Hühner-
futter/ Tag benötigt. Haben die Hühner Auslauf und ist der Stall nicht ständig frei zugänglich, so
sollten Bäume oder Sträucher, ausreichend Platz zum Scharren und ein Sandbad zur Verfügung
stehen.
Bei Haltung von Hühnern in Wohngebieten ist das Bau- und Nachbarschaftsrecht zu beachten,
damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt.
3. Bestandsregister/Tierarzneimittelbehandlungen:
Wer Geflügel hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Darin werden Zu- und Abgänge (mit Ad-
ressen) der Hühnerhaltungen eingetragen. Das Register kann auch elektronisch geführt werden.
Die Unterlagen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden. Weiterhin müssen Nachweise über tierärzt-
liche Behandlungen, den Erwerb und die Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel ge-
führt werden (Bestandsbuch).
4. Impfungen:
Alle Hühner und Truthühner müssen gegen die Newcastle-Krankheit (= atypische Geflügelpest)
geimpft werden. Die Impfhäufigkeit richtet sich nach der Verabreichungsform des Impfstoffes
und wird von der Impfstoff-Firma vorgegeben.
Für die Impfung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Rassegeflügel Zuchtverein Much auf.
Wenn in einem Bestand
plötzlich viele Tiere auf einmal verenden, sind die toten Tiere unverzüglich tierärztlich auf das
Vogelgrippevirus zu untersuchen.
5. Verkauf von Eiern:
Wenn Eier an Freunde oder Bekannte abgegeben oder verkauft werden, muss Folgendes beach-
tet werden: Eier dürfen nur aus eigener Erzeugung und unsortiert an private Haushalte abgege-
ben werden. Bis zur Abgabe müssen die Eier sauber, trocken, frei von Fremdgeruch gelagert und
vor Sonneneinstrahlung geschützt werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum beträgt 28 Tage nach
dem Legen, ab dem 28. Tag nach dem Legen dürfen sie nicht mehr verkauft werden. Die Abgabe
von Schmutz- Knick- und Brucheiern ist nicht gestattet. Gebrauchte Eierkartons dürfen nicht
wiederverwendet werden.
Gesetzliche Grundlagen:
- Meldepflicht: § 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung
- Bestandsregister: § 2 Abs. 2 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Haltungsbedingungen: §§ 3, 4 und 12-14 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- Impfpflicht: § 7 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die
Newcastle-
Krankheit
Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Regelungen kurz zusammen und gilt vorbehaltlich gesetz-
licher Änderungen seit dem letzten Bearbeitungsstand. Stand 01/2023 des obk