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Vereins Satzung vom 27.01.2018


Satzung vom 27.01.2018

 

Des Rasse- und Ziergeflügelzuchtvereins

Neunkirchen-Seelscheid - Much und Umgebung e.V.

 

§ 1

1) Der Rasse- und Ziergeflügelzuchtverein Neunkirchen-Seelscheid, Much und

Umgebung e.V. gibt sich die Kurzbezeichnung Rassegeflügelzuchtverein

Much 1977 (RGZV Much 1977).

2) Sitz des Vereins ist Much.

3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Siegburg eingetragen (Vereinsregister ( -40 VR 1240- ) 25.08.83).

4) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Rheinischer Rassegeflügelzüchter e.V.

im Bund deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. und des Kreisverbandes der Rassegeflügelzüchter Rhein-Sieg e.V.

Der Verein wird diese Mitgliedschaften beibehalten und sich den Fachverbänden anschließen.

5) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres.

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Rasse und Ziergeflügelzucht auf

ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter Herausstellung als wertvolle

Freizeitbeschäftigung. Weiter bezweckt die Arbeit des Vereins die Erhaltung

von Rassen und Arten des Rasse- und Ziergeflügels und der Tauben unter

besonderer Beachtung des Gesichtspunktes der Gesundheit, der Leistungs-

fähigkeit, sowie die Bewahrung des Genreservoirs für den Bereich der Wirt-

schaftlichkeit der Geflügelzucht. Außerdem stellt der Verein die Förderung der

Jugendarbeit unter besonderer Pflege des Tierschutzgedankens in den Fokus

derselben. Der Verein verfolgt keine finanziellen Interessen bzw. parteipoliti-

sche Aufgaben.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden.

 

§ 3

Mitglieder

1) Unmittelbares Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Einverständniser-

klärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2) Fördernde Mitglieder sind Personen, welche die Rasse- und Ziergeflügelzucht

bzw. die der Tauben im Rahmen der Satzung fördern.

3) Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben.

Vor der Aufnahme muss die antragstellende Person das vereinseigene Auf-

nahmeformular ausfüllen und beim Vorstand einreichen.

Über die Aufnahme entscheidet der erweitete Vorstand mit einfacher Stim-

menmehrheit. Gründe für eine Ablehnung brauchen der antragstellenden Per-

son nicht bekannt gegeben werden. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr,

deren Höhe in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, zu entrichten.

4) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Sat-

zung und denen des Vereinsrechts nach den Satzungen des Landesverban-

des Rheinischer Rassegeflügelzüchter e.V. und erkennt an, dass die Mit-

glieder zugleich Mitglieder im Landesverband Rheinischer Rassegeflügel-

züchter e.V. sind.

 

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

1) Durch Tod eines Mitgliedes, soweit es sich bei dem Mitglied um eine natür-

liche Person handelt.

2) Durch Austritt.

Der Austritt eines unmittelbaren Mitgliedes gemäß § 3 der Satzung ist nur

schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres

möglich. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das

Vereinsvermögen, die satzungsgemäßen Pflichten sind bis zum Tage des

Ausscheidens zu erfüllen.

Der Austritt eines fördernden Mitgliedes ist an keine Frist gebunden. Der

Austritt ist dem Verein schriftlich bekannt zu geben.

3) Durch Ausschluss durch den erweiterten Vorstand

1)

, wenn das Mitglied den

Interessen des Vereins, des Landesverbandes oder des Bundes Deutscher

Rassegeflügelzüchter schadet und eine solche Maßnahme notwendig ist

um Schaden von der jeweiligen Organisation abzuwenden.

4) Durch automatischen Ausschluss wenn das Mitglied trotz Aufforderung

den fälligen Jahresbeitrag nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bezahlt

hat.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle unmittelbaren Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und

Förderung durch den Verein, den Kreisverband, den Landesverband und

den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter im Rahmen der Satzungen und

ihrer Nebenbestimmungen. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des

Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder

sind verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der

Organe des Vereins, der Form und dem Sinn entsprechend einzuhalten.

Sie sind insbesondere verpflichtet, die Arbeit und die Bestrebungen des

Vereins tatkräftig zu unterstützen, dem Verein die im Rahmen seiner Arbeit

nötigen Informationen zu erteilen und ihren finanziellen Verpflichtungen

dem Verein gegenüber nachkommen.

2) Stimmberechtigt sind alle unmittelbare Mitglieder, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

3) Das Stimmrecht ruht, wenn die Beschlussfassung einen Rechtsstreit oder

ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied

betrifft.

4) Ehrenmitglieder/-vorsitzende sind stimmberechtigt.

Ausnahme § 5, Absatz 3).

5) Das passive und das aktive Wahlrecht für den Vorstand besitzen alle

unmittelbaren Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihrer

 

1)

Entscheidung über Ausschluss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes.

Beitragspflicht nachgekommen sind und mindestens ein Jahr dem Verein

angehören.

§ 6

Beiträge

1) Alle Mitglieder des Vereins haben Beiträge nach Maßgabe der Beschluss-

fassung durch die Vereinshauptversammlung zu zahlen.

2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der

Mitgliedsbeiträge befreit, sie zählen jedoch als Beitragspflichtige Mitglieder

gegenüber dem Landesverband und dem Kreisverband.

3) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig. Die Zahlung ist auf das Bei-

tragskonto des Vereins vorzunehmen (Lastschriftverfahren bzw. Über-

weisung) oder gegen ausdrückliche Ermächtigung in bar an den berech-

tigten (Kassierer) zu entrichten. Die Vereinshauptversammlung kann im

Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages und die Er-

hebung einer Aufnahmegebühr mit einfacher Stimmenmehrheit be-

schließen.

4) Mitglieder von 18 bis 27 Jahren ohne Einkünfte, wie z.B. Schüler – Studie-

rende – usw., zahlen auf Antrag den Jugendbeitrag.

 

§ 6a

Träger

Der Verein ist Mitträger des zuständigen Kreisverbandes der Rassege-

flügel-, Tauben- und Ziergeflügelzuchtvereine.

 

§ 7

Zuständigkeiten

Das Recht zur Vertretung der Belange der Rassegeflügel-, Tauben- und

Ziergeflügelzucht gegenüber Behörden sowie öffentlichen und privaten

Instituten auf Kreisverbandsebene steht ausschließlich dem Kreisverband

zu – soweit höherwertige Belange nicht betroffen sind.

 

§ 8

Aufgaben und Ziele

Zur Erfüllung seines Zweckes hat der Verein folgende Aufgaben zu er-

füllen:

1) Beratung und Aufklärung über artgerechte Zucht und Haltung des

Rasse- und Ziergeflügels und der Tauben.

2) Züchterische Verbesserung der Geflügelbestände unter Verbreitung

wissenschaftlicher Erkenntnisse und Ausrichtung der Zuchtarbeit durch

Standarte (Musterbeschreibung) und durch Kennzeichnung des Ge-

flügels mit dem Bundesring (BR).

3) Förderung und Verbreitung der Rasse- und Ziergeflügelzucht und der

der Tauben durch Ausstellungen nach einheitlichen Bestimmungen

(AAB) sowie durch öffentliche Werbung unter Hinweis auf gesell-

schaftspolitische, arbeitsmedizinische und naturschützerische Werte.

4) Wahrnehmung des Tierschutzes auf dem Gebiet der Rassegeflügel-,

Tauben- und Ziergeflügelzucht.

5) Der Verein unterhält eine Jugendgruppe mit dem Ziel der Förderung

der Jugendarbeit unter Beachtung des Tierschutzes.

Bindend ist die Jugendordnung des BDRG (Bund Deutscher Rasse-

geflügelzüchter).

6) Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Bereitstellung von

Tieren (ausgenommen für medizinische Versuche) im Interessens-

bereich der Rassegeflügel-, der Tauben- und Ziergeflügelzucht.

 

§ 9

Verdienste

1) Züchter mit hohem Ansehen, die sich außerordentlich große Verdienste

um die Rassegeflügel-, Tauben- oder Ziergeflügelzucht in züchterischer

und/oder organisatorischer Hinsicht erworben haben, können auf An-

trag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2) Ehrenvorsitzender kann nur ein ehemaliger Vorsitzender des Vereins

werden der außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben hat.

Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Vereinshauptversammlung

mit mindestens 2/3 Mehrheit.

 

§ 10

Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Vereinshauptversammlung = Mitgliederversammlung.

2. der Vereinsvorstand.

Die Organe des Vereins entscheiden in einfacher (relativer) Stimmen-

mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder. Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen

erfolgen bei Vorlagen mehrerer Vorschläge geheim.

 

§ 11

Vereinsvorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden

c. dem 1. Kassierer/ der 1. Kassiererin

d. dem 1. Schriftführer/der 1. Schriftführerin

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a. dem geschäftsführenden Vorstand

b. dem 2. Schriftführer/der 2. Schriftführerin

c. dem 2. Kassierer/der 2. Kassiererin

d. dem Zuchtwart/der Zuchtwartin

e. dem Jugendobmann/der Jugendobfrau

f. evtl. Beisitzende für bestimmte Aufgabengebiete

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Beisitzende zu berufen

und diese von der Vereinshauptversammlung bestätigen zu lassen.

Der Geschäftsführende und der erweiterte Vereinsvorstand werden nach

Bedarf, mindestens jedoch jährlich vom Vorsitzenden schriftlich mit einer

Frist von 2 Wochen einberufen. Dem erweiterten Vereinsvorstand obliegt

die Beratung für alle grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit sowie die

Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die nicht der

Kreisverbands- bzw. Landesverbandsversammlung vorbehalten sind.

Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins ver-

treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende im Falle

der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden und der 1. Kassierer/die 1. Kas-

siererin im Falle der Verhinderung der/des 2. Vorsitzenden den Verein ver-

tritt.

 

§ 12

Einstweilige Anordnung

In dringenden Fällen können Anordnungen vom/von der Vorsitzenden

verfügt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichts-

ordnung.

 

§ 13

Wahlen

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden aus den Mitgliedern des

Vereins für jeweils 3 Jahre gewählt.

Turnusgemäß sind neu zu wählen:

1985 die/der 1. Vorsitzende, die 2. Kassiererin/der 2. Kassierer und der 2.

Schriftführer/die 2. Schriftführerin.

1986 die/der 2. Vorsitzende und die 1. Kassiererin/der1. Kassierer.

1987 der 1. Schriftführer/die 1 Schriftführerin, der Zuchtwart/die Zucht-

wartin und der Jugendobmann/die Jugendobfrau.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist vom erweiterten Ver-

einsvorstand für den Rest der Amtsperiode eine Ergänzungswahl vorzu-

nehmen.

 

§ 14

Vereinshauptversammlung

Der Vereinshauptversammlung obliegt:

1) Die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der

Vereinsarbeit.

2) Die Festsetzung der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge.

3) Die Entgegennahme des Jahresberichtes der/des 1. Vorsitzenden,

des Kassierers/der Kassiererin und der Kassenprüfer.

4) Die Entlastung des Vereinsvorstandes.

5) Die Wahl des Vereinsvorstandes.

6) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

7) Die Wahl von mindestens 2 Rechnungsprüfern auf 2 Jahre.

Bei Ersatzwahl gilt dies für den Rest der Wahlzeit.

8) Die Festlegung des Ortes und Termin sonstiger Veranstaltungen

des Vereins.

9) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit 2/3-

Mehrheit.

10) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit 2/3-

Mehrheit.

 

§ 15

Die Vereinsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden

einberufen und geleitet. Die Einladung wird mit einer Frist von 4 Wochen

(Monatsversammlung) und evtl. Mitteilung der Tagesordnung den Mit-

gliedern bekannt gegeben.

Die Vereinshauptversammlung ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen

Aufgaben mindestens einmal im Jahr als Vereinshauptversammlung

(ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen.

Außerordentliche Vereinshauptversammlungen sind einzuberufen:

1) Durch Beschluss der Vereinshauptversammlung oder des geschäfts-

führenden Vorstandes.

2) Auf schriftlichen Antrag unter Angaben von Gründen von mindestens

einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

§ 16

Abstimmungen

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

erschienenen unmittelbaren Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen unmittel-

baren Mitgliedern erforderlich.

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht in

den Vorstand und zu Kassenprüfern gewählt werden.

Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten

Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer/der Schrift-

führerin und der/dem Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stellver-

treter/ihrer/seiner Stellvertreterin zu unterzeichnen ist.

 

§ 17

Vorsitzender/Vorsitzende

Die/der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins und ist insoweit den

Organen und Funktionsträgern des Vereins gegenüber weisungsberech-

tigt.

Sie/er hat für die Einhaltung der satzungsgemäßen Aufgaben und Be-

schlüsse des Vereins zu sorgen. Sie/er leitet die Sitzungen der Organe.

In dringenden und unaufschiebbaren Fall kann sie/er von sich aus eine

Entscheidung treffen, die einem anderen Organ zusteht.

Er/sie hat ihre/seine Entscheidung diesem Organ zwecks Genehmigung

mitzuteilen. Außerdem hat er/sie die Vorstandsmitglieder über wichtige

Vorgänge sofort zu informieren.

 

§ 18

Kassierer/Kassiererin

Dem Kassierer/der Kassiererin obliegt die Abwicklung aller finanziellen

Vorgänge. Er/sie hat insbesondere Beiträge und alle fälligen Forderungen

einzuziehen und Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen.

Der Vereinshauptversammlung hat er/sie den Bericht der Jahresrechnung

zu geben sowie die Bilanz und den Haushaltsvoranschlag vorzutragen.

Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes sind diese Unterlagen spätestens

4 Wochen vor der Vereinshauptversammlung zuzustellen.

Den Rechnungsprüfern hat er/sie rechtzeitig vor der Vereinshauptver-

sammlung aller Rechnungs- und Vermögensunterlagen zur Prüfung in

rechnerischer und sachlicher Hinsicht vorzulegen. Dabei ist eine Frist von

mindestens 2 Wochen einzuhalten.

Über die Prüfung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu

fertigen und in der Vereinshauptversammlung vorzutragen.

 

§ 19

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ein-

berufenen Vereinshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der

anwesenden unmittelbaren Mitglieder erfolgen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Vereinshauptversammlung

die Liquidatoren. Das vorhandene Vermögen fällt einer im Auflösungs-

beschluss zu bestimmenden Institution zu, die der Förderung der Rasse-

geflügelzucht dient. Wird keine Institution benannt, geht das vorhandene

Vermögen dem Kreisverband zu.

 

§ 20

Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Vereinshauptversammlung beschlossen.

Damit treten alle Bestimmungen und Beschlüsse, die zu dieser Satzung in

Widerspruch stehen, außer Kraft.

Diese Satzung wurde am 27.01.2018 auf der Jahreshauptversammlung

geändert.

 

 

 

 

Much, den 27.01.2018